BGBl. I Nr. 14/2019
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 239,
(Grundsatzbestimmung) Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß Paragraph 244, Ziffer eins,, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 245, Absatz 3,, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (Paragraph 245, Absatz 4,), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 264,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 277,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 253, Absatz 2,), zum SCE-Betriebsrat (Paragraph 267, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 277, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 279,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 280,) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 12a auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.