Absatz 2,Die Aufforderung gemäß Absatz eins, hat
- Ziffer einsim Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
- Ziffer 2im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 2, unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
- Ziffer 3im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 3, unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes und
- Ziffer 4im Fall einer gemäß Paragraph 238, Absatz 3, gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,
zu erfolgen.