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BGBl. I Nr. 14/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 36370 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 261aufgehoben
in Kraft 29.12.2007 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 102/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 261↗RIS↗

Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

Paragraph 261,

(Grundsatzbestimmung) (1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls

  1. Ziffer eins
    die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;
  2. Ziffer 2
    die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 258, Absatz 2,);
  3. Ziffer 3
    die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmervertreter;
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;
  5. Ziffer 5
    die für die Dienstnehmervertreter bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;
  6. Ziffer 6
    den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.
  1. Absatz 2,Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
  2. Absatz 3,Paragraph 260, Absatz 3, ist anzuwenden.