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BGBl. I Nr. 14/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 28aufgehoben
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 28↗RIS↗

Voraussetzungen der Teilung und Regulierung.

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen das Teilungs- oder Regulierungsverfahren auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen eingeleitet werden kann und in welchen Fällen es einzuleiten ist, ob und inwieweit an Stelle einer eingeleiteten Teilung die Regulierung zu treten hat, weiters ob und inwieweit bei Teilung über Verlangen von Teilgenossen an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Teilgenossen unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen Abfindungen erhalten sollen oder ob endlich die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechtzuerhalten ist und dann in allen diesen Fällen an Stelle der Teilung die Regulierung stattfinden soll.
  2. Absatz 2,Im übrigen ist die Landesgesetzgebung an die Grundsätze der Paragraphen 29 und 30 gebunden.