Absatz eins,Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß Felddienstbarkeiten anderer als der im Paragraph eins, dieser Grundsätze bezeichneten Art auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken aberkannt, abgelöst oder geregelt werden können.
BGBl. I Nr. 14/2019
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
aufgehoben
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 32aufgehoben
römisch fünf. ABSCHNITT.
Besondere Felddienstbarkeiten.
Paragraph 32,
- Absatz 2,Sie ist hiebei an folgende Grundsätze gebunden:
- Ziffer einsDie Dienstbarkeiten müssen unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.
- Ziffer 2Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, so ist sie abzuerkennen. Ob und wie eine Entschädigung zu leisten ist, bestimmt die Landesgesetzgebung. Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem dienenden Gute können die notwendigen Dienstbarkeiten auf dem Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.