Absatz eins,Parteien sind:
- Ziffer einsbei der Zusammenlegung: die in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 13, genannten Personen;
- Ziffer 2bei der Generalteilung: die im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Rechtssubjekte;
- Ziffer 3bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 23, Absatz 3, zusteht.