Absatz eins,Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Ziffer einsdie Dienstnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
- Ziffer 2den Betriebsrat zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten,
- Ziffer 3in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Interessen der Dienstnehmer gegenüber den Dienstgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
- Ziffer 4die Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes zu beraten,
- Ziffer 5auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
- Ziffer 6auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
- Ziffer 7mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.