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BGBl. I Nr. 16/2019

kundgemacht 15.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 957 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 94cgeändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 24.07.1998 – 15.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 101/1998 · danach: BGBl. I Nr. 16/2019 Art. 1 § 94c↗RIS↗
in Kraft 16.01.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 94c↗RIS↗
Meldung von Mißständen Mängeln
§ 94c.
(1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber oder der sonst für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Dienstnehmer und den Dienstgeber oder die für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie den Betriebsrat zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sich Präventivfachkräfte an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion wenden können, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2019