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BGBl. I Nr. 23/2019

kundgemacht 21.03.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2019× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 13 § 0↗RIS↗
§ 460egeändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022
vorgesehen ab 25.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 (kundgemacht am 14.06.2018) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) § 460e↗RIS↗
vorgesehen ab 22.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 23/2019 (kundgemacht am 21.03.2019) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) § 460e↗RIS↗
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460e.
Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des § 31a Abs. 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den §§ 31 Abs. 4 Z 3 und 31a Abs. 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.
§ 460egeändert ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022
vorgesehen ab 22.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 23/2019 (kundgemacht am 21.03.2019) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) § 460e↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 23/2019 (kundgemacht am 21.03.2019) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 217/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) § 460e↗RIS↗
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460e.
Die Versicherungsträger und der Hauptverband Dachverband sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des § 31a Abs. 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den §§ 31 30c Abs. 4 1 Z 3 2 und 31a Abs. 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.