Absatz eins,Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
BGBl. I Nr. 40/2019
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Beteiligte und deren Vertreter (zu den Paragraphen 8 bis 10 AVG)
Paragraph 11,
- Absatz 2,Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.
- Absatz 3,Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.