Absatz eins,Anträge, die auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sind, können bei der Vertretungsbehörde nur schriftlich und in einer der jeweiligen Vertretungsbehörde verständlichen Sprache eingebracht werden, soweit völkerrechtlich nichts anderes geboten ist. Im Anwendungsbereich des KBeglG können Anträge auch mündlich gestellt werden.
BGBl. I Nr. 40/2019
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Anbringen (zu Paragraph 13, AVG)
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann im Sinne der Grundsätze des Paragraph 5, Absatz 2, durch Verordnung die Art und Form der Annahme von Anträgen an den Vertretungsbehörden regeln.