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BGBl. I Nr. 40/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2019× zu KonsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargesetz (KonsG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2019 § 19↗RIS↗

Zustellungen

Paragraph 19,

Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insbesondere nach dessen Paragraph 11, Absatz eins, vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.