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BGBl. I Nr. 40/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2019× zu KonsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargesetz (KonsG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2019 § 20↗RIS↗

Dritter Teil
Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Berufsvertretungsbehörden haben nicht vertretenen Unionsbürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie sie für österreichische Staatsbürger gelten.
  2. Absatz 2,Honorarkonsuln haben konsularischen Schutz gemäß Absatz eins, hingegen nur dann zu gewähren, wenn sie von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben unter ihrer Aufsicht auch gegenüber nicht vertretenen Unionsbürgern ausdrücklich betraut wurden. Nicht vertretene Unionsbürger sind über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, über öffentlich zugängliche Informationsquellen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu benachrichtigen.