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BGBl. I Nr. 40/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Konsulargesetz – KonsG
Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2019× zu KonsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargesetz (KonsG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 23.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2019 § 24↗RIS↗

Identitätsnachweis

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Um konsularischen Schutz ersuchende nicht vertretene Unionsbürger haben durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nachzuweisen, dass sie Unionsbürger sind.
  2. Absatz 2,Ist es einem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls auch durch Überprüfung personenbezogener Daten durch die Konsularbehörden (Paragraph 6, Absatz eins,) mit Einwilligung des Unionsbürgers oder durch Überprüfung bei den Konsularbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge besitzt.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die in Paragraph 22, genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung bei den Vertretungsbehörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die in Absatz eins, genannten Unionsbürger besitzen.