BGBl. I Nr. 85/2019
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 10bgeändertAbs 1; Abs 2
Zustimmung zur Sitzverlegung
§ 10b.
(1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung darüber hinaus der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist und dem Revisionsverband anzuzeigen.
(3) Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.
(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.