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BGBl. I Nr. 85/2019

kundgemacht 31.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2019× zu WGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 430 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 36bneu
in Kraft ab 01.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 36b↗RIS↗

Übernahme von Anteilsrechten

Paragraph 36 b,

  1. Absatz eins,Kommt es zu keiner rechtsgeschäftlichen Einigung gemäß Paragraph 35 a, steht der jeweils zuständigen Landesregierung, zum Erhalt möglichst leistbarer Wohnungsbestände in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf und zur nachhaltigen Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, das Instrument der Übernahme von Anteilsrechten zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Die Übernahme erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, durch Bescheid der Landesregierung.
  3. Absatz 3,Mit Erlöschen ihrer Anteilsrechte haben die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, gegenüber dem, die Anteilsrechte übernehmenden Land, Anspruch auf Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über das Weiterführen der Bauvereinigung, entweder durch das Land selbst oder in Form einer Veräußerung der Anteile, trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe des Unternehmens, des Revisionsverbandes und der zuständigen Finanzbehörde.