ist sich der Grundzüge der eigenen psychischen Struktur und ihrer interpersonellen Dynamik, der eigenen Lebensführung sowie der Besonderheiten des eigenen Erlebens und Verhaltens weitgehend bewusst und kann sie bearbeiten;
BGBl. II Nr. 117/2019
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2neu
Anlage 2
Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.
Die Absolventin/Der Absolvent
- Ziffer eins
- Ziffer 2hat im Rahmen der musiktherapeutischen Selbsterfahrung ihre/seine eigene Biographie und Persönlichkeitsentwicklung hinreichend reflektiert;
- Ziffer 3kann ihre/seine intrapsychischen Verarbeitungsmuster, sozialen und kommunikativen Verhaltensweisen, Kognitionsmuster, Affektregulationsmodelle, Emotions- und Motivationslagen seinem Ausbildungsstand angemessen einschätzen und konstruktiv mitteilen;
- Ziffer 4ist in der Lage, im musiktherapeutischen Prozess auf der interaktionellen Ebene zwischen projektiven Inhalten und Realanteilen in der Kommunikation zu unterscheiden und bezieht diese in den Prozess mit ein;
- Ziffer 5kann sich anteilig in die Rolle und Wahrnehmung eines anderen Menschen hinein versetzen, besitzt empathische Fähigkeiten, ist achtsam im Umgang mit Antworten und Interpretationen und ist sich in ihrem/seinem Verhalten eines möglichen Modellcharakters bewusst;
- Ziffer 6kann eigene Anteile von durch Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten evozierten Impulsen und Affekten sowie assoziativen oder impliziten Wahrnehmungen unterscheiden;
- Ziffer 7kann interpersonelle Konflikte und Spannungen tolerieren, deren Ursachen einschätzen und ausreichend Distanz wahren sowie Hilfestellung durch anleitende Personen oder Supervision einholen;
- Ziffer 8entwickelt die Bereitschaft sowie die Vorstellungs- und Abstraktionsfähigkeit, sich selbst und sich in Bezug auf andere Menschen zu reflektieren und vertieft einzuschätzen;
- Ziffer 9ist bereit und in der Lage sich auf einer musikalischen Symbol- und Kommunikationsebene mit anderen Menschen in Beziehung zu setzen und diese therapeutisch einzusetzen;
- Ziffer 10vernetzt sich im beruflichen Kontext und zeigt Interesse an weiterer fachlicher Qualifikation;
- Ziffer 11kann die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
- Ziffer 12kann eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
- Ziffer 13verfügt über kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung einfacher interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind;
- Ziffer 14kann Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zur Patientin/zum Patienten oder den Angehörigen aufbauen;
- Ziffer 15ist in der Lage unterschiedliche Bedürfnisse, Lebensweisen und Wertehaltungen insbesondere in Bezug auf Kultur, Religion, sexuelle Orientierung etc. zu reflektieren und im musiktherapeutischen Kontext verantwortungsvoll umzugehen.