Der Anlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
BGBl. II Nr. 293/2019
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 3neu
Anlage 3, (Paragraph 10, Absatz eins, und 3, Paragraph 12, Absatz eins,,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 3, bis 5, Paragraph 16,)
Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
Teil 1
Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber
- Ziffer eins
- eins Punkt einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen
Brennstoff | Staub | CO | SO2 | NOX |
fest | > 10 MW | > 10 MW | > 30 MW | > 30 MW |
flüssig, ausgenommen Gasöl | > 10 MW | > 10 MW |
| > 30 MW |
Gasöl |
| > 10 MW |
| > 30 MW |
gasförmig |
| > 10 MW |
| > 30 MW |
und
- eins Punkt 2Einzelmessungen für die gemäß Anlage 2 in der Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, festgelegt sind,
- eins Punkt 2 Punkt einsbei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bis höchstens 20 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,
- eins Punkt 2 Punkt 2bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich,durchführen zu lassen und
- eins Punkt 3wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen mindestens alle fünf Jahre durchführen zu lassen.
- Ziffer 2Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.
- Ziffer 3Alternative Überwachungsmaßnahmen
- 3 Punkt einsGemäß Ziffer eins, durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, dass bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überstiegen werden können.Bei Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen SO2-Emissionsgrenzwerte als erbracht.
Brennstoff | SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm3 erfüllt |
Heizöl extra leicht-schwefelfrei Heizöl extra leicht-schwefelarm Heizöl extra leicht Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | 180 |
Heizöl leicht | 350 |
- 3 Punkt 2Falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, sind als Alternative zu den kontinuierlichen Messungen gemäß Ziffer eins Punkt eins und zu den Häufigkeiten gemäß Ziffer eins Punkt 2 und Ziffer eins Punkt 3, bei dem Paragraph 9, unterliegenden Feuerungsanlagen regelmäßige Messungen aller Schadstoffe, die für die betreffende Anlagenart in Betracht kommen, mindestens jedes Mal dann durchzuführen, wenn die folgende Betriebsstundenanzahl erreicht ist:
- 3 Punkt 2 Punkt einsfür Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW: 1.500 Betriebsstunden
- 3 Punkt 2 Punkt 2für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: 500 Betriebsstunden
- 3 Punkt 2 Punkt 3die regelmäßigen Messungen sind unabhängig vom Erreichen der in den Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins und Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, genannten Stundenzahl jedenfalls mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
- Ziffer 4Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Ziffer 4 Punkt eins, oder Ziffer 4 Punkt 2, ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen
- 4 Punkt einsbei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes bzw.
- 4 Punkt 2bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren) kontrolliert werden.
- 4 Punkt 3Melden die Funktionskontrolleinrichtungen unzulässige Abweichungen der Parameter, so muss dies bei der Feuerungsanlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein. Sind filternde Abscheider mit einem Anfahrbypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung über die Klappenstellung muss in der Betriebsanlage zumindest drei Jahre so aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
- Ziffer 5Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach der Genehmigung der Anlage oder bei der Betriebsaufnahme durchzuführen maßgebend ist der spätere Zeitpunkt.
- Ziffer 6Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß Ziffer 3 Punkt eins, sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können.Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
Teil 2
Messung und Auswertung
- Ziffer einsDie Probenahme und die Analyse für staubförmige Emissionen und für gasförmige Emissionen sind nach den Regeln der Messtechnik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (Paragraph 2, Ziffer 3, NormG 2016) abzuleiten sind sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer eins, Litera a, NormG 2016) heranzuziehen.
- Ziffer 2Die Messstellen sind so festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
- Ziffer 3Die Messungen sind während der Betriebszeit durchzuführen, während der die Feuerungsanlage weder an- noch abgefahren wird dies muss durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 belegt sein.
- Ziffer 4Ausführung von kontinuierlichen Messungen der Emissionen
- 4 Punkt einsDie Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halb-stundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Emissionsgrenzwert vergleichbar sein. Für die korrekte Angabe der Emissionsmesswerte sind zusätzlich folgende Betriebsparameter erforderlich und daher zu ermitteln:
- 4 Punkt eins Punkt einsAbgastemperatur
- 4 Punkt eins Punkt 2Druck im Abgasstrom
- 4 Punkt eins Punkt 3Wasserdampfgehalt des Abgases
- 4 Punkt eins Punkt 4Sauerstoffgehalt im Abgas
- 4 Punkt 2Das gesamte kontinuierlich arbeitende Messverfahren einschließlich der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen ist im Abnahmeversuch sowie wiederkehrend alle drei Jahre durch Sachverständige gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik für die Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen zu erfolgen.Die Tauglichkeit des betriebseigenen Messverfahrens gilt als nachgewiesen, wenn die Abweichungen zwischen betriebseigener Messung und Referenzmessung zumindest zu 95% die unter Ziffer 7, angegebenen Werte nicht übersteigen.
- 4 Punkt 3Die automatisierten Messsysteme müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 4 Punkt 2, mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden durch Sachverständige gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 überprüft werden. Der Anlageninhaber hat während des Betriebs der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Ist die Messfunktion nicht gegeben, hat der Anlageninhaber umgehend die Funktionstüchtigkeit der Messeinrichtungen wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen.
- 4 Punkt 4Der Anlageninhaber hat der Behörde die Berichte über die Ergebnisse der Kalibrierung (Ziffer 4 Punkt 2,) und der Überprüfung (Ziffer 4 Punkt 3, erster Satz) jeweils innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung oder nach Überprüfung zu übermitteln.
- Ziffer 5Ausführung von Einzelmessungen der Emissionen
- 5 Punkt einsEinzelmessungen sind bei der erstmaligen Prüfung in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) oder bei allen wesentlichen Betriebszuständen und bei wiederkehrenden Emissionsmessungen bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage nachweislich vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzeiten). Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
- 5 Punkt 2Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanalquerschnitt vorzunehmen.
- Ziffer 6Messwerte und Bildung von Mittelwerten
- 6 Punkt einsFür die Bildung von Mittelwerten ist die Methode der arithmetischen Mittelung heranzuziehen.
- 6 Punkt 2Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, sind Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bestimmen.
- 6 Punkt 3Bei der Messung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/F) sind die Messwerte als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden zu bestimmen.
- Ziffer 7MessunsicherheitDie Messunsicherheit der Messmethode ist zu ermitteln und darf nachfolgende Werte (Prozentsatz bezogen auf den jeweiligen Emissionsgrenzwert) nicht überschreiten. Die Messunsicherheit umfasst die Unsicherheit des gesamten Messverfahrens, das heißt unvermeidbare Fehler des Messgeräts, unvermeidbare Ungenauigkeit bei der Probennahme, Wahl des Messpunkts und dergleichen. Für die Messunsicherheit gilt ein Vertrauensbereich von 95 %.
Schadstoff | Messunsicherheit |
SO2 | 20% |
NOX | 20% |
Staub | 30% |
CO | 10% |
OGC | 30% |
HCl | 40% |
PCDD/F | 50% |
NH3 | 40% |
- Ziffer 8Einhaltekriterien für Emissionsgrenzwerte
- 8 Punkt einsBei Einzelmessungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet.
- 8 Punkt 2Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn
- 8 Punkt 2 Punkt einskein validierter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet,
- 8 Punkt 2 Punkt 297 % der Beurteilungswerte nicht das 1,2-fache des Emissionsgrenzwertes überschreiten und
- 8 Punkt 2 Punkt 3kein Beurteilungswert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
- 8 Punkt 3Beurteilungswerte sind, soferne Ziffer 6, oder Ziffer 9, nicht anderes bestimmt, auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der Messunsicherheit gemäß Ziffer 7, zu bilden. Validierte Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird nicht gewertet. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen nicht gewertet, so hat der Anlageninhaber Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.
- 8 Punkt 4Der Messbericht hat mindestens zu enthalten:
- 8 Punkt 4 Punkt einsName und Anschrift des Sachverständigen, Datum der Überprüfung
- 8 Punkt 4 Punkt 2Name des Anlageninhabers, Bezeichnung und Standort der Feuerungsanlage
- 8 Punkt 4 Punkt 3Betriebsweise der Feuerungsanlage während der Messung (Brennstoffwärmeleistung in MW bzw. % der Nennlast)
- 8 Punkt 4 Punkt 4Brennstoffe, die während der Messung verbrannt wurden (Art, Heizwert, Aschegehalt, Schwefelgehalt, sonstiges)
- 8 Punkt 4 Punkt 5Art der Feuerung (Einzelfeuerung, Mehrstofffeuerung, Mischfeuerung)
- 8 Punkt 4 Punkt 6Normen bzw. normative Dokumente, die der Messung zu Grunde gelegt wurden
- 8 Punkt 4 Punkt 7Messergebnisse bezogen auf eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases (Messergebnis laut Messprotokoll, Beurteilungswert, einzuhaltender Emissionsgrenzwert, Bezugssauerstoffgehalt).
- Ziffer 9Spezielle Messvorschriften
- 9 Punkt einsWiederkehrende Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2 von Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und GasturbinenDie Bestimmung der CO-Emission ist bei stationärem Betrieb bei jenem Betriebszustand der Feuerungsanlage durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird bei zweistufigen Brennern: in beiden Laststufen.Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Der CO-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse gemäß Ziffer 8, ergibt, dass kein Viertelstundenmittelwert bzw. kein Kurzzeitmesswert den jeweiligen Emissionsgrenzwert übersteigt.
- 9 Punkt 2Wiederkehrende Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 von Motoren und GasturbinenDie Bestimmung der CO-Emission und der NOX-Emission ist bei stationärem Betrieb bei jenem Betriebszustand des Motors bzw. der Gasturbine durchzuführen, bei dem diese vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Der CO-Emissionsgrenzwert bzw. der NOX-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse gemäß Ziffer 8, ergibt, dass kein Viertelstundenmittelwert bzw. kein Kurzzeitmesswert den jeweiligen Emissionsgrenzwert übersteigt.
