BGBl. II Nr. 373/2019
Festsetzung der Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2020 mit 3,8 % der im Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.