Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
BGBl. III Nr. 32/2019
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
- Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- Litera ain Österreich:
- Litera idie Einkommensteuer;
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer;
(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet); - Litera bim Vereinigten Königreich:
- Litera idie Einkommensteuer (the income tax);
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer (the corporation tax); und
- iiidie Steuer von Veräußerungsgewinnen (the capital gains tax);
(im Folgenden als „Steuer des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet).
- Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.