Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera abedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Vereinigtes Königreich“ Großbritannien und Nordirland, unter Einschluss der außerhalb des Küstenmeeres des Vereinigten Königreichs gelegenen Gebiete, die nach seinem Recht betreffend den Festlandsockel sowie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind, innerhalb derer die Rechte des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausgeübt werden dürfen;
- Litera cbedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder das Vereinigte Königreich;
- Litera dumfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera fbezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- Litera gbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Staates;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
- Litera iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Sub-Litera, i, iim Vereinigten Königreich: die „Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs“ oder deren bevollmächtigten Vertreter;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“:
- Litera iin Bezug auf Österreich jede natürliche Person, die die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, und jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in Österreich geltenden Recht errichtet worden ist;
- Sub-Litera, i, iin Bezug auf das Vereinigte Königreich jeder britische Bürger oder jeder britische Untertan, der nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes oder Gebiets des Commonwealth besitzt, sofern er das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich hat, und jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden ist;
- Litera kschließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- Litera lbedeutet der Ausdruck „Pensionskasse“ jede Kasse oder jede andere Einrichtung, die in einem Vertragsstaat errichtet worden ist, und:
- Litera iim Allgemeinen von der Ertragsbesteuerung in diesem Staat befreit ist; und
- Sub-Litera, i, ifür die Verwaltung oder Zahlung von Pensions- oder Altersversorgungsleistungen oder die Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen tätig ist.