Absatz eins,Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
- Strichaufzählungauf der österreichischen Seite:Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich;
- Strichaufzählungauf der russischen Seite:das Ministerium für Zivile Landesverteidigung, Notfallsituationen und die Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen der Russischen Föderation;