Absatz eins,Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungsmaßnahmen obliegt der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei.
BGBl. III Nr. 49/2019
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Änderungen durch diese Kundmachung
Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
- Absatz 2,Aufträge der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei an die Hilfsmannschaften der hilfeleistenden Vertragspartei bezüglich der Durchführung der Rettungsmaßnahmen werden an die Leiter von diesen Gruppen gerichtet, welche die Art der Durchführung der Arbeiten gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
- Absatz 3,Die hilfeersuchende Vertragspartei leistet der Hilfsmannschaft und den Experten Schutz vor Anschlägen auf ihr Leben und Eingriffen in ihre Freiheit oder Würde, sowie jegliche benötigte Hilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens.