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BGBl. III Nr. 75/2019

kundgemacht 04.06.2019 RIS↗
Ressortübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab, über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab
Ressortübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab, über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab
Kundmachung BGBl. III Nr. 75/2019× zu Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 29.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 75/2019 Anl. 2↗RIS↗

ANHANG B

FORMAT FÜR DIE BESCHREIBUNG DER ZUWEISUNG ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIERE ZUM TEILSTREITKRÄFTEÜBERGREIFENDEN STAB

1. BEZEICHNUNG:

2. BESCHREIBUNG DER ZUWEISUNG:

3. DAUER:

4. DoD-KOMMANDO/DoD-ORGANISATION /EINHEIT/STANDORT:

5. QUALIFIKATIONEN:

......................A. SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG:

......................B. DIENSTGRAD/EINSTUFUNG:

......................C. ERFORDERLICHE AUSBILDUNG:

......................D. BEMERKUNGEN:

6. ORGANISATIONSEINHEIT DER ENTSENDENDEN PARTEI, DIE FÜR DIE DIENST- UND FACHAUFSICHT ÜBER DEN ÖSTERREICHISCHEN VERBINDUNGSOFFIZIER VERANTWORTLICH IST: