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BGBl. I Nr. 118/2020

kundgemacht 16.11.2020 RIS↗
Aufhebung einer Wortfolge in § 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, einer Zeichen- und Wortfolge in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und des § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, einer Zeichen- und Wortfolge in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und des § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2020× zu VVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 5geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 3
in Kraft 05.01.2008 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 3/2008 · danach: BGBl. I Nr. 14/2022 § 5↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2022) · idF BGBl. I Nr. 118/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 14/2022 § 5↗RIS↗
b) Zwangsstrafen
§ 5.
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.