nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
BGBl. I Nr. 122/2020
Bundesfinanzgesetz 2021 – BFG 2021 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2021 (Bundesfinanzgesetz 2021 – BFG 2021) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
- Ziffer eins
- Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2021 bis 31. März 2022 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.