Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 46/2020

kundgemacht 08.06.2020 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2020 – BFG 2020 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 einschließlich COVID-19-Krisenbewältigungsmaßnahmen (Bundesfinanzgesetz 2020 – BFG 2020) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2020× zu BFG 2020×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2020 (BFG 2020) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 46/2020 Art. 1↗RIS↗

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

102 389,239

118 495,269

Einzahlungen:

81 790,776

139 093,732

Nettofinanzierungsbedarf:

20 598,463

 

Finanzierungsüberschuss:

 

20 598,463

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.