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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 21↗RIS↗

Gefahr im Verzug, Untersagung, Einschränkung, Widerruf einer Bewilligung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 148, vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.
  2. Absatz 2,Nach einer Untersagung oder Einschränkung einer Tätigkeit darf diese erst wieder aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ursache der Gefahr beseitigt ist. Für die Beseitigung der Ursache hat die zuständige Behörde eine angemessene Frist zu setzen, die in begründeten Fällen verlängert werden kann.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat eine Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ergeben hat, dass diese nicht mehr gerechtfertigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen die Verlässlichkeit nicht mehr besitzen oder
    3. Ziffer 3
      die gemäß Absatz 2, gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist.