Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus Paragraph 88, Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89neu
Behördliche Überprüfung
Paragraph 89,
- Absatz 2,Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Absatz eins, genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von Paragraph 62, vorzugehen.