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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 89neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 89↗RIS↗

Behördliche Überprüfung

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus Paragraph 88, Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Absatz eins, genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von Paragraph 62, vorzugehen.