Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
- Ziffer einsdie verfügbaren Daten über die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen und über andere Parameter, die für regionale und nationale Bewertungen des Gesundheitsrisikos durch Radon in Österreich maßgeblich sind, zu erheben und
- Ziffer 2in jenen Regionen, in denen anhand der verfügbaren Daten die Festlegung der Gebiete gemäß Absatz 2, nicht erfolgen kann, zusätzliche messtechnische Erhebungen zu veranlassen.