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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 98neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 98↗RIS↗

2. Abschnitt
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

Betroffene Arbeitsplätze

Paragraph 98,

(l) Auf Arbeitsplätze

  1. Ziffer eins
    in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  2. Ziffer 2
    in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
  3. Ziffer 3
    in Schaubergwerken und -höhlen,
  4. Ziffer 4
    in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
  5. Ziffer 5
    im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten
sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den Paragraphen 99 und 100 sowie die gemäß Paragraph 101, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.
  1. Absatz 2,Von den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsplätze, sofern die gemäß Paragraph 101, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.
  2. Absatz 3,Auf Arbeitsplätze, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 99 und 100 sowie die gemäß Paragraph 101, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.