Verteidigungsgüter und –technologien
BGBl. I Nr. 87/2020
Investitionskontrollgesetz sowie Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem ein Investitionskontrollgesetz erlassen und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anlage
Teil 1
Besonders sensible Bereiche, für die die Stimmrechtsanteile gemäß § 4 Z 1 gelten (abschließende Aufzählung)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
- Ziffer 3Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
- Ziffer 4Wasser
- Ziffer 5Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
- Ziffer 6Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung
Teil 2
Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann
- Ziffer einsKritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
- eins Punkt einsEnergie
- eins Punkt 2Informationstechnik
- eins Punkt 3Verkehr und Transport
- eins Punkt 4Gesundheit
- eins Punkt 5Lebensmittel
- eins Punkt 6Telekommunikation
- eins Punkt 7Datenverarbeitung oder –speicherung
- eins Punkt 8Verteidigung
- eins Punkt 9verfassungsmäßige Einrichtungen
- eins Punkt 10Finanzen
- eins Punkt 11Forschungseinrichtungen
- eins Punkt 12Sozial- und Verteilungssysteme
- eins Punkt 13chemische Industrie
- eins Punkt 14Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
- Ziffer 2kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,, einschließlich
- 2 Punkt einskünstliche Intelligenz
- 2 Punkt 2Robotik
- 2 Punkt 3Halbleiter
- 2 Punkt 4Cybersicherheit
- 2 Punkt 5Verteidigungstechnologien
- 2 Punkt 6Quanten- und Nukleartechnologien
- 2 Punkt 7Nanotechnologien
- 2 Punkt 8Biotechnologien
- Ziffer 3die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
- 3 Punkt einsEnergieversorgung
- 3 Punkt 2Rohstoffversorgung
- 3 Punkt 3Lebensmittelversorgung
- 3 Punkt 4Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
- Ziffer 4Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
- Ziffer 5Freiheit und Pluralität der Medien.
Als „kritisch“ sind Infrastrukturen im Sinne von Ziffer eins,, Technologien im Sinne von Ziffer 2 und Ressourcen im Sinne von Ziffer 3, anzusehen, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, weil deren Störung, Zerstörung, Ausfall oder Verlust schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde