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BGBl. II Nr. 106/2020

kundgemacht 19.03.2020
Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2020× zu Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation neu