BGBl. II Nr. 106/2020
Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Änderungen durch diese Kundmachung
Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
neu
§ 2neu
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