- eins Punkt einsInnerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
- eins Punkt 2Gemäß Punkt 13.3. der Richtlinien Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020, (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind) ergab sich, dass die Gewährung von Garantien im Rahmen der Richtlinien Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020, nicht möglich ist, um die Zahlungsfähigkeit und Liquiditätsschwierigkeiten bei jenen Unternehmen angemessen zu adressieren, bei denen Schäden entstanden sind, die zu einer Bestandsgefährdung führen, und die für den Gesamt-Wirtschaftsstandort Österreich relevant sind.
- eins Punkt 3Die in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen in Form von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen entsprechen Beihilfen gemäß Artikel 107, Absatz 2, Litera b, AEUV. Demnach kann die Europäische Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Branchen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen Verluste erlitten haben, als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen.
- eins Punkt 4Zuschüsse nach diesen Richtlinien sind bis 31. August 2021 zu beantragen.
- eins Punkt 5Der Gesamtrahmen für Zuschüsse nach diesen Richtlinien und Zuschüsse nach den Richtlinien Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020, (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)) beträgt EUR 8 Mrd.
BGBl. II Nr. 326/2020
Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
RICHTLINIEN
- Ziffer einsPräambel
- Ziffer 2COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
- 2 Punkt einsÜber Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) durch die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
- 2 Punkt 2Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, ABBAG-Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
- 2 Punkt 3Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, Zuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen zu gewähren, die durch die Ausbreitung von COVID-19 im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 Schäden erleiden, die im betroffenen Geschäftsjahr zu einer Bestandsgefährdung führen („Standortsicherungszuschüsse“).
- 2 Punkt 4Die COFAG hat die Standortsicherungszuschüsse nach diesen Richtlinien zu gewähren. Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über Standortsicherungszuschüsse weisungsfrei.
- Ziffer 3Begünstigte Unternehmen
- 3 Punkt einsStandortsicherungszuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- 3 Punkt eins Punkt einsdas Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
- 3 Punkt eins Punkt 2das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gemäß Paragraphen 21, 22, oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, (EStG 1988), führt;
- 3 Punkt eins Punkt 3das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, (KStG 1988), betroffen gewesen sein, wobei ein (aggressiver) Steuerplanungswille sowie eine unterlassene Offenlegung in Abgabenerklärungen maßgebend ist oder über das Unternehmen darf in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;
- 3 Punkt eins Punkt 4das Unternehmen ist ein standortrelevantes Unternehmen im Sinne des Punktes 4.1.1;
- 3 Punkt eins Punkt 5das Unternehmen erleidet einen maßgebenden Schaden im Sinne des Punktes 4.1.2;
- 3 Punkt eins Punkt 6für das Unternehmen besteht Bestandsgefährdung im Sinne des Punktes 4.1.3;
- 3 Punkt eins Punkt 7das Unternehmen weist im Jahresabschluss für das antragsbezogene Geschäftsjahr im Sinne des Punktes 4.1.4 vor Berücksichtigung des beantragten Standortsicherungszuschusses einen durch den maßgebenden Schaden mit verursachten Jahresfehlbetrag zumindest in der Höhe des maßgebenden Schadens aus;
- 3 Punkt eins Punkt 8das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben, oder über das Unternehmen wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt; und
- 3 Punkt eins Punkt 9das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Standortsicherungszuschuss zu deckenden Schäden zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).
- 3 Punkt 2Ausgenommen von der Gewährung von Standortsicherungszuschüssen sind:
- 3 Punkt 2 Punkt einsbeaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (BWG)) oder einem Drittland (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllen, sowie Non-Profit-Organisationen nachgelagerte Unternehmen;
- 3 Punkt 2 Punkt 2im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
- 3 Punkt 2 Punkt 3im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
- 3 Punkt 2 Punkt 4Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die zwischen 16. März 2020 und 30. Juni 2020 mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens bzw. des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;
- 3 Punkt 2 Punkt 5Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
- Ziffer 4Standortsicherungszuschuss
- 4 Punkt einsDefinitionen
- 4 Punkt eins Punkt einsStandortrelevante Unternehmen: Standortrelevante Unternehmen im Sinne dieser Richtlinien sind Verkehrsinfrastrukturunternehmen, Verkehrsunternehmen, Energieversorgungs-infrastrukturunternehmen, Energieversorgungsunternehmen, Telekommunikations-infrastrukturunternehmen und Telekommunikationsunternehmen, wenn diese Unternehmen maßgeblich für die Funktion und Wettbewerbsfähigkeit des Gesamt-Wirtschaftsstandorts Österreich sind.
- 4 Punkt eins Punkt 2Maßgebender Schaden: Der maßgebende Schaden ist jener direkte Schaden, den das Unternehmen infolge der Ausbreitung von COVID-19 im Erhebungszeitraum erleidet. Der maßgebende Schaden entspricht dem Nettoverlust, der wie folgt berechnet wird: Umsatzausfall abzüglich vermiedener Aufwendungen. Umsatzausfall ist die Differenz zwischen den Erträgen, die der Antragsteller im Erhebungszeitraum erwarten konnte, und den Erträgen, die der Antragsteller im Erhebungszeitraum tatsächlich erwirtschaftete. Vermiedene Aufwendungen sind die Aufwendungen, die beim Antragsteller im Erhebungszeitraum angefallen wären, aber wegen der Ausbreitung von COVID-19 nicht angefallen sind oder mit angemessenen Maßnahmen hätte vermeiden können. Keine Aufwendungen sind Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf Sachanlagen oder auf immaterielle Vermögensgegenstände, Zinsen und Ertragssteuern. Erhebungszeitraum ist jener Zeitraum, in dem die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 zu wesentlichen direkten Schäden im Unternehmen geführt haben; der Erhebungszeitraum endet jedenfalls mit dem 30. Juni 2020. Zur Ermittlung der erwarteten Einnahmen und der vermiedenen Kosten kann ein repräsentativer Zeitraum in der Vergangenheit, der nach Maßgabe insbesondere von Branchentypizität und Saisonalität angemessen festzulegen ist (etwa der gleiche Zeitraum des Vorjahres), herangezogen werden, wobei nicht-repräsentative Elemente und Entwicklungen, die nicht mit der Ausbreitung von COVID-19 zusammenhängen, durch sachliche Anpassungen auszugleichen sind.
- 4 Punkt eins Punkt 3Bestandsgefährdung: Im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, UGB liegen Tatsachen vor, die den Bestand des Unternehmens gefährden.
- 4 Punkt eins Punkt 4Antragsbezogenes Geschäftsjahr: ein volles Geschäftsjahr, das die Monate März bis Dezember 2020 erfasst und zu dem die Gewährung eines Standortsicherungszuschusses beantragt wird.
- 4 Punkt 2Der Standortsicherungszuschuss wird wie folgt ermittelt:
- 4 Punkt 2 Punkt einsBemessungsgrundlage für die Ermittlung des Standortsicherungszuschusses ist der tatsächliche maßgebende Schaden oder, soweit der maßgebende Schaden noch nicht ermittelt werden kann, der geschätzte maßgebende Schaden.
- 4 Punkt 2 Punkt 2Der Standortsicherungszuschuss ist mit der Höhe des geschätzten Jahresfehlbetrags für das antragsbezogene Geschäftsjahr begrenzt.
- 4 Punkt 2 Punkt 3Der Standortsicherungszuschuss pro Unternehmen ist mit jeweils maximal EUR 150 Mio. begrenzt.
- 4 Punkt 2 Punkt 4Sind mehrere Unternehmen im Sinne des UGB verbunden, steht allen verbundenen Unternehmen insgesamt höchstens der Maximalbetrag gemäß Punkt 4.2.3 zu.
- 4 Punkt 2 Punkt 5Soweit nicht im maßgebenden Schaden berücksichtigt, ist der Standortsicherungszuschuss um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
- 4 Punkt 2 Punkt 6Gemäß Punkt 8 überprüft COFAG nach Ende des antragsbezogenen Geschäftsjahrs jeden gewährten Standortsicherungszuschuss insbesondere auf Grundlage des tatsächlichen Jahresfehlbetrags und des tatsächlichen maßgebenden Schadens und passt gewährte Standortsicherungszuschüsse gegebenenfalls an.
- Ziffer 5Antragstellung und Antragsprüfung
- 5 Punkt einsDer Antrag auf Gewährung eines Standortsicherungszuschusses ist bis 31. August 2021 an die COFAG zu richten.
- 5 Punkt 2Der Antrag auf Gewährung des Standortsicherungszuschusses ist zu begründen und hat zu enthalten:
- 5 Punkt 2 Punkt einsBezeichnung des antragsbezogenen Geschäftsjahrs;
- 5 Punkt 2 Punkt 2den konkretisierten Erhebungszeitraum und eine Darstellung des tatsächlichen maßgebenden Schadens oder, soweit der maßgebende Schaden noch nicht ermittelt werden kann, des geschätzten maßgebenden Schadens sowie des geschätzten Jahresfehlbetrags;
- 5 Punkt 2 Punkt 3eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Höhe des tatsächlichen maßgebenden Schadens oder, soweit der maßgebende Schaden noch nicht ermittelt werden kann, des geschätzten maßgebenden Schadens;
- 5 Punkt 2 Punkt 4eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines angesehenen Finanzberaters über die Bestandsgefährdung des Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung;
- 5 Punkt 2 Punkt 5eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Höhe des geschätzten Jahresfehlbetrags;
- 5 Punkt 2 Punkt 6die Erklärung des Antragstellers, dass der maßgebende Schaden und der Jahresfehlbetrag durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden;
- 5 Punkt 2 Punkt 7einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller ein standortrelevantes Unternehmen ist, in der Form einer Standortvereinbarung, die zwischen dem Bundesminister für Finanzen in Einvernehmen mit dem Vizekanzler (einem vom Bundesminister für Finanzen in Einvernehmen mit dem Vizekanzler namhaft gemachten Rechtsträger) einerseits und dem Antragsteller andererseits abgeschlossen wurde;
- 5 Punkt 2 Punkt 8eine Verpflichtungserklärung des Eigentümers des Antragstellers, dem Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 Eigenkapital zumindest in Höhe des beantragten Standortsicherungszuschusses bereitzustellen, oder einen Nachweis darüber, dass der Eigentümer des Antragstellers dem Unternehmen Eigenkapital zumindest in Höhe des beantragten Standortsicherungszuschusses im Zuge der Antragstellung zu diesem Zweck bereitgestellt hat;
- 5 Punkt 2 Punkt 9eine positive Fortbestehensprognose (Primärprognose und Sekundärprognose) samt belastbarer Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einem angesehenen Finanzberater plausibilisiert ist (die Fortbestehensprognose hat den Standortsicherungszuschuss und den Eigenkapitalbeitrag gemäß Punkt 5.2.8 zu berücksichtigen und darzulegen, dass mit Zufluss des beantragten Standortsicherungszuschusses und des Eigenkapitalbeitrags gemäß Punkt 5.2.8 die Bestandsgefährdung beseitigt ist);
- 5 Punkt 2 Punkt 10Jahresabschlüsse, aus denen sich die Ergebnisse des Unternehmens in den letzten drei Geschäftsjahren ergeben;
- 5 Punkt 2 Punkt 11monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate; und
- 5 Punkt 2 Punkt 12Information über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19.
Der Wirtschaftsprüfer und der Finanzberater müssen die Unabhängigkeit gegenüber dem Antragsteller wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. - 5 Punkt 3Spätestens 4 Monate nach Ende des antragsbezogenen Geschäftsjahrs hat der Antragsteller folgende Unterlagen der COFAG zu übermitteln:
- 5 Punkt 3 Punkt einsden geprüften Jahresabschluss über das antragsbezogene Geschäftsjahr samt Bestätigungsvermerk;
- 5 Punkt 3 Punkt 2die Berechnung über die Höhe des tatsächlichen maßgebenden Schadens; und
- 5 Punkt 3 Punkt 3eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Höhe des tatsächlichen maßgebenden Schadens.
- 5 Punkt 4COFAG hat die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten zu analysieren und zu plausibilisieren. Auf Verlangen der COFAG hat der Antragsteller weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen (etwa durch Wirtschaftsprüfer) vorzulegen.
- Ziffer 6Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
- 6 Punkt einsDer Antragssteller hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:
- 6 Punkt eins Punkt einsdie Voraussetzungen des Punkts 3.1 erfüllt sind;
- 6 Punkt eins Punkt 2im maßgebenden Schaden keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Standortsicherungszuschuss finanziert werden;
- 6 Punkt eins Punkt 3der maßgebende Schaden nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden; im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden;
- 6 Punkt eins Punkt 4der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Standortsicherungszuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird; und
- 6 Punkt eins Punkt 5der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung des Antrags sowie auch zu strafrechtlichen Folgen, insbesondere Paragraph 153 b, StGB (Fördermissbrauch) führen können.
- 6 Punkt 2Der Antragsteller hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
- 6 Punkt 2 Punkt einsauf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
- 6 Punkt 2 Punkt 2für das antragsbezogene Geschäftsjahr und die drei folgenden Geschäftsjahre keine Gewinnausschüttungen, Kapitalrückführungen oder sonstige Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsganges an Gesellschafter zu leisten und darüber hinaus, solange (i) das nachrangige Darlehen trotz Rückzahlungsverpflichtung nicht zurückgezahlt ist und/oder (ii) eine dem Antragsteller (oder einem mit diesem im Sinne des UGB verbundenen Unternehmen) gewährte Finanzierung, die mit einer finanziellen Maßnahme der COFAG verknüpft ist, nicht rückgeführt ist;
- 6 Punkt 2 Punkt 3der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Standortsicherungszuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
- 6 Punkt 2 Punkt 4der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
- 6 Punkt 2 Punkt 5sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Artikel 7, der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) vom 27. April 2016 vorliegen;
- 6 Punkt 2 Punkt 6Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben;
- 6 Punkt 2 Punkt 7die aufgrund des Standortsicherungszuschusses erhaltene Liquidität ausschließlich einzusetzen, um die bei Antragstellung bestehende Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten und auszubauen; und
- 6 Punkt 2 Punkt 8die Unterlagen gemäß Punkt 5.3 zeitgerecht der COFAG zur Prüfung vorzulegen.
COFAG kann dem Antragsteller im Einzelfall weitere Verpflichtungen auferlegen.
- Ziffer 7Prüfung der Anträge, Entscheidung über Anträge und Auszahlung
- 7 Punkt einsDie COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
- 7 Punkt 2Die COFAG kann für die Prüfung und Aufbereitung eines eingereichten Antrags samt Nachweisen sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung eines Standortsicherungszuschusses einen Bevollmächtigten beauftragen. Entsprechend dem Ergebnis der Prüfung erstattet dieser eine Empfehlung an die COFAG.
- 7 Punkt 3Auf Verlangen der COFAG oder eines Bevollmächtigten der COFAG hat der Antragsteller weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu geben, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.
- 7 Punkt 4Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung.
- 7 Punkt 5Bei einem Standortsicherungszuschuss über EUR 800.000 ist die Genehmigung des Aufsichtsrats der COFAG erforderlich.
- 7 Punkt 6Auf die Gewährung von Standortsicherungszuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.
- 7 Punkt 7Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
- 7 Punkt 8Ein Standortsicherungszuschuss wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG und dem Antragsteller in Form eines verzinsten nachrangigen Darlehens gewährt.
- 7 Punkt 9Ein gewährter Standortsicherungszuschuss darf erst nach dem rechtsgültigen Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung gemäß Punkt 7.8, dem Nachweis über das Einlangen des vom Eigentümer des Antragstellers bereitgestellten Eigenkapitals zumindest in Höhe des gewährten Standortsicherungszuschusses und dem Vorliegen allfälliger weiterer Auszahlungsvoraussetzungen, die in der privatrechtlichen Vereinbarung gemäß Punkt 7.8 vorgesehen sind, ausbezahlt werden.
- 7 Punkt 10Bei Gewährung eines Standortsicherungszuschusses steht ein Zuschuss nach den Richtlinien Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020, (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)) nicht zu.
- Ziffer 8Überprüfung, Umwandlung und Rückzahlung von Standortsicherungszuschüssen
- 8 Punkt einsBinnen 2 Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Punkt 5.3 bei der COFAG hat die COFAG den Standortsicherungszuschuss auf das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen zu überprüfen. Punkte 7.1 bis 7.5 gelten sinngemäß.
- 8 Punkt eins Punkt einsErgibt die Überprüfung, dass die Zuschussvoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere der tatsächliche maßgebende Schaden und der tatsächliche Jahresfehlbetrag dem gewährten Standortsicherungszuschuss entsprechen oder diesen überschreiten, wird das nachrangige Darlehen nach Maßgabe der privatrechtlichen Vereinbarung gemäß Punkt 7.8 zu einem nicht-rückzahlbaren Zuschuss.
- 8 Punkt eins Punkt 2Ergibt die Überprüfung, dass (i) entweder der tatsächliche maßgebende Schaden oder der tatsächliche Jahresfehlbetrag geringer ist als der gewährte Standortsicherungszuschuss und (ii)die übrigen Zuschussvoraussetzungen erfüllt sind, wird der gewährte Standortsicherungszuschuss in jener Höhe, die dem tatsächlichen maßgebenden Schaden oder dem tatsächlichen Jahresfehlbetrag (heranzuziehen ist der niedrigere Betrag) entspricht, nach Maßgabe der privatrechtlichen Vereinbarung gemäß Punkt 7.8 zu einem nicht-rückzahlbaren Zuschuss.
- 8 Punkt eins Punkt 3Ergibt die Überprüfung, dass eine Zuschussvoraussetzung nicht oder nur teilweise erfüllt ist, hat der Antragsteller den gewährten Standortsicherungszuschuss (gegebenenfalls anteilig) an COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat unverzüglich zu erfolgen, wobei die privatrechtliche Vereinbarung gemäß Punkt 7.8. andere Rückzahlungsmodalitäten vorsehen kann, wenn der tatsächliche Jahresfehlbetrag geringer ist als der gewährte Standortsicherungszuschuss.
- 8 Punkt 2Eine nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,.
- 8 Punkt 3Die COFAG hat Standortsicherungszuschüsse insoweit zurückzufordern, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Zuschussvoraussetzungen oder die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
- 8 Punkt 4Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
- Ziffer 9Berichtspflicht der COFAG
Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die gewährten Standortsicherungszuschüsse laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, ABBAG-Gesetz sicherzustellen.