- StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik
- StrichaufzählungPhysik der ionisierenden Strahlung
- StrichaufzählungStrahlenquellen
- StrichaufzählungGrundlagen der Strahlenbiologie
- StrichaufzählungStrahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
- StrichaufzählungDosimetrie
- StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
- StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- StrichaufzählungMessgeräte
- Strichaufzählungärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
- StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
- StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 18neu
Anlage 18
Zu den Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer 2, 80, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 81 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 und 82 Absatz eins
Strahlenschutzausbildungen
Mindestens die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, der Rest kann in Form von Webinaren abgehalten werden.
A. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 79, für medizinische Expositionen
- Ziffer einsGrundausbildung im Ausmaß von mindestens 25 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4.
- Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
- StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
- StrichaufzählungStrahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
- Strichaufzählungdiagnostische Referenzwerte
- StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
- StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie, Qualitätsprüfungen
- Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- StrichaufzählungEinrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- StrichaufzählungStrahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
- StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Strichaufzählungrechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
- StrichaufzählungStrahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
- StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- StrichaufzählungDiagnostische Referenzwerte
- StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
- StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätsprüfungen
- Ziffer 4Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Therapie
- Strichaufzählungsonstige Strahlengeneratoren für Therapie
- Strichaufzählungumschlossene radioaktive Quellen für Therapie
- StrichaufzählungKalibrierung von Strahlenquellen
- StrichaufzählungStrahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften, Patientinnen/Patienten und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte, Patientinnen/Patienten und sonstige Personen
- StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
- StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit, Qualitätsprüfungen
B. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 79, für die Veterinärmedizin
- Ziffer einsGrundausbildung im Ausmaß von mindestens 22 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik
- StrichaufzählungPhysik der ionisierenden Strahlung
- StrichaufzählungStrahlenquellen
- StrichaufzählungGrundlagen der Strahlenbiologie
- StrichaufzählungStrahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
- StrichaufzählungDosimetrie
- StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
- StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- StrichaufzählungMessgeräte
- Strichaufzählungärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
- StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
- StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4.
- Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
- StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
- StrichaufzählungStrahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik und interventionelle Radiologie
- Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
- StrichaufzählungEinrichtungen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
- StrichaufzählungStrahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Strichaufzählungrechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
- StrichaufzählungStrahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
- StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
- StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung
- Ziffer 4Spezielle Ausbildung hinsichtlich therapeutischer Verfahren mit ionisierender Strahlung, ausgenommen jener mit offenen radioaktiven Stoffen, im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
- StrichaufzählungRöntgeneinrichtungen für Therapie
- Strichaufzählungsonstige Strahlengeneratoren für Therapie
- Strichaufzählungumschlossene radioaktive Quellen für Therapie
- StrichaufzählungKalibrierung von Strahlenquellen
- StrichaufzählungStrahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahlengeneratoren für Therapie sowie bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Quellen, Prüfung von umschlossenen radioaktiven Quellen auf Dichtheit
C. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 80, sowie Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 81, für Strahlenschutzbeauftragte in Entsorgungsanlagen
- Ziffer einsGrundausbildung im Ausmaß von mindestens 18 Stunden, davon vier Stunden Übungen:
- StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik
- StrichaufzählungPhysik der ionisierenden Strahlung
- StrichaufzählungStrahlenquellen
- StrichaufzählungStrahlenschäden, einschließlich Vorbeugung und Erkennung
- StrichaufzählungDosimetrie
- StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
- StrichaufzählungRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- StrichaufzählungMessgeräte
- Strichaufzählungärztliche Untersuchungen und Dosisermittlung gemäß Strahlenschutzrecht
- StrichaufzählungStrahlenunfälle, Erste Hilfe
- StrichaufzählungÜbungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisermittlung
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2 bis 4,
- Ziffer 2Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon drei Stunden Übungen:
- StrichaufzählungEinrichtungen für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
- StrichaufzählungMesseinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
- StrichaufzählungFüllstandsanzeiger
- StrichaufzählungElektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
- Strichaufzählungsonstige Strahlenquellen
- StrichaufzählungStrahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
- StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und umschlossenen radioaktiven Quellen, Qualitätskontrolle
- Ziffer 3Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
- StrichaufzählungAnwendung von offenen radioaktiven Stoffen
- StrichaufzählungStrahlenexposition von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Personen; Ermittlung der Strahlenexposition
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen für strahlenexponierte Arbeitskräfte und sonstige Personen
- StrichaufzählungKontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
- Strichaufzählungrechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung von offenen radioaktiven Stoffen sowie für radioaktive Abfälle
- StrichaufzählungStrahlenunfälle mit äußerer Kontamination und Inkorporation, Erste Hilfe
- StrichaufzählungGanzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
- StrichaufzählungQualitätssicherungsmaßnahmen
- StrichaufzählungÜbungen: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
- Ziffer 4Spezielle Ausbildung hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien im Ausmaß von mindestens 15 Stunden, davon fünf Stunden Übungen:
- StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
- StrichaufzählungSchutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
- StrichaufzählungRechtsvorschriften für natürlich vorkommende radioaktive Materialien
- StrichaufzählungVorkommen und Verwendung von natürlichen Strahlenquellen (zumindest Uran, Thorium, Radon und Radium)
- StrichaufzählungMessgeräte
- StrichaufzählungBewertung von Grenzwerten
- StrichaufzählungKlassifizierung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Bezug auf die Freigabefähigkeit (eingeschränkt, uneingeschränkt)
- StrichaufzählungÜberblick über Deponien, die zur Einlagerung von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien geeignet sind (Deponieparameter)
- StrichaufzählungÜbungen: Dosisleistungsmessung, Messung der Aktivitätskonzentration, Dosisermittlung
- Ziffer 5Hinsichtlich Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen ergänzend zur speziellen Ausbildung gemäß Ziffer 2, eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens acht Stunden, davon zwei Stunden Übungen:
- StrichaufzählungEinsatzbereiche von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
- StrichaufzählungDosisermittlung
- StrichaufzählungRisikobetrachtungen
- StrichaufzählungMaßnahmen bei Störfällen
- StrichaufzählungÜbungen: Rechenübungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 81, für Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren
Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden:
- StrichaufzählungGrundlagen der Kernphysik
- StrichaufzählungPhysik der ionisierenden Strahlung
- StrichaufzählungGrundlagen des Strahlenschutzes
- StrichaufzählungGrundlagen der Strahlenbiologie
- StrichaufzählungDosimetrie
- StrichaufzählungReaktorphysik
- StrichaufzählungGrundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
- StrichaufzählungTätigkeiten mit radioaktiven Quellen
- Strichaufzählungrechtliche Bestimmungen für die Freigabe und Ableitung sowie für radioaktive Abfälle
- Strichaufzählungnationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
- StrichaufzählungMessgeräte
- StrichaufzählungStrahlen- und Emissionsüberwachung
- StrichaufzählungBrandschutz
- StrichaufzählungNotfallvorsorge (insbesondere anlageninterne)
- StrichaufzählungZugangskontrollen