VORSICHT STRAHLUNG
BGBl. II Nr. 339/2020
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 6neu
Anlage 6
Zu den Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 40, Absatz 2, 46, Absatz 4, 105, Absatz eins, Ziffer eins, 108, Absatz eins, Ziffer 2 und 112 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b
Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie radioaktiven Quellen
A. Strahlenwarnzeichen

Um eine Kreisfläche im Zentrum sind drei gleiche Ringsektoren angeordnet.
Farbe der Kreisfläche und der drei Ringsektoren: purpurrot oder schwarz
Farbe des Hintergrundes: gelb
B. Vermerke zum Strahlenwarnzeichen
- Ziffer eins
- Ziffer 2RADIOAKTIV
- Ziffer 3SPALTBARES MATERIAL
- Ziffer 4KONTAMINATION
C. Angabe des Bereichs
- Ziffer einsKontrollbereich
- Ziffer 2Überwachungsbereich
D. Weitere Kennzeichnungsangaben
- Ziffer einsRadionuklid
- Ziffer 2Aktivität
- Ziffer 3Referenzzeitpunkt
- Ziffer 4Sonstiges (zB Quellstärke von Neutronenquellen in Neutronen pro Sekunde)