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BGBl. II Nr. 343/2020

kundgemacht 30.07.2020 RIS↗
Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 343/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Interventionsverordnung 2020 (IntV 2020) neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 343/2020 Anl. 6↗RIS↗

Anlage 6

Zu Paragraph 14

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen:

  • Strichaufzählung
    Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition;
  • Strichaufzählung
    Einhaltung des gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, festgelegten Referenzwertes;
  • Strichaufzählung
    Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung;
  • Strichaufzählung
    Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, sofern angebracht;
  • Strichaufzählung
    Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.