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BGBl. II Nr. 470/2020

kundgemacht 09.11.2020 RIS↗
Radonschutzverordnung – RnV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 470/2020× zu RnV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Radonschutzverordnung (RnV) neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 10.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 470/2020 Anl. 4↗RIS↗

Anlage 4, zu Paragraph 9, Absatz eins Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eine neuerliche Erhebung erforderlich machen

A. An Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020:

  1. Ziffer eins
    Bauliche Änderungen:
    • Strichaufzählung
      die zu einer Änderung der Radoneintrittsrate führen können, wie die Errichtung von nicht konvektionsdichten Durchführungen und Durchbrüchen durch erdberührte Bauteile oder durch Unterdruck erzeugende Systeme;
    • Strichaufzählung
      die zu einer Änderung der Lüftungsverhältnisse sowie der Luftwechselraten führen können, wie das Abschalten einer Belüftungsanlage, Fenstertausch oder -sanierung.
  2. Ziffer 2
    Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.

B. An Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins und 4 StrSchG 2020:

  1. Ziffer eins
    Bauliche Änderungen:
    • Strichaufzählung
      die zu einer längerfristigen Erhöhung des Radongehaltes des Wassers führen können, wie Erschließung von neuen Quellen/Brunnen, Stilllegung von Quellen/Brunnen oder Änderung der Mischungsverhältnisse;
    • Strichaufzählung
      die zu einem verstärkten Entweichen von Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen führen können, wie Einleitung in Wasserbehälter/Wannen/Becken oberhalb anstelle von unterhalb der Wasseroberfläche, verstärkte Belüftung des Wassers (Zerstäubung, Kaskaden etc.), zusätzliche offene Gerinne oder Wasseroberflächen (Wasserbehälter, Wannen, Becken), Umstellung von geschlossenen auf offene Filtersysteme;
    • Strichaufzählung
      die längerfristig zu einem erhöhten Luftaustausch zwischen offenen Wasserflächen bzw. Aufbereitungsanlagen und Arbeitsplätzen führen können;
    • Strichaufzählung
      die zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können.
  2. Ziffer 2
    Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.

C. An Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StrSchG 2020:

  1. Ziffer eins
    Bauliche Änderungen:
    • Strichaufzählung
      die zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können;
    • Strichaufzählung
      Anbau/Umbau oder Veränderung von Gebäuden mit Verbindung zum untertägigen Bereich;
    • Strichaufzählung
      dauerhafte Verbrüche oder dauerhafte Wassereinbrüche.
  2. Ziffer 2
    Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, liegt:
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;
    • Strichaufzählung
      falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist;
    • Strichaufzählung
      Änderung der Zeitpunkte für den Aufenthalt im untertägigen Arbeitsbereich bzw. in den mit dem untertägigen Bereich verbundenen Gebäuden (jahreszeitlich).