BGBl. II Nr. 481/2020
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 mit 1,015 festgesetzt.