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BGBl. II Nr. 568/2020

kundgemacht 16.12.2020
Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)
Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2020× zu VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

Änderungen durch diese Kundmachung

VO über die Gewährung eines Verlustersatzes neu