Absatz eins,Die Parteien gewähren einander gemäß Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei dieses Abkommens für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei die folgenden Rechte:
- Litera adas Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen,
- Litera bdas Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken),
- Litera cbeim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Hoheitsgebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen, und
- Litera ddie in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.