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BGBl. III Nr. 105/2020

kundgemacht 15.07.2020 RIS↗
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2020× zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 105/2020 Anl. 4↗RIS↗

ANHANG römisch vier

LISTE DER ANDEREN STAATEN NACH ARTIKEL 3 UND 4 SOWIE ANHANG römisch eins DIESES ABKOMMENS

  1. Ziffer eins
    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
  2. Ziffer 2
    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
  3. Ziffer 3
    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
  4. Ziffer 4
    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).