Absatz eins,Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn
- Litera aim Fall eines Luftfahrtunternehmens Jordaniens:
- Strichaufzählungdas Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Jordanien hat oder seine Betriebsgenehmigung nicht in Einklang mit dem Recht Jordaniens erhalten hat;
- Strichaufzählungdie wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von Jordanien ausgeübt und aufrecht erhalten wird
oder- Strichaufzählungdas Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, nicht im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle Jordaniens und/oder dessen Staatsangehöriger befindet.
- Litera bim Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
- Strichaufzählungdas Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, oder seine Betriebsgenehmigung nicht in Einklang mit dem Recht der Europäischen Union erhalten hat;
- Strichaufzählungdie effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaatausgeübt und aufrecht erhalten wird oder die zuständige Luftfahrtbehörde nichteindeutig angegeben ist, oder
- Strichaufzählungdas Luftfahrtunternehmen sich nicht im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, von Mitgliedstaaten und/oder Angehörigen der Mitgliedstaaten oder eines der in Anhang römisch vier aufgeführten Drittstaaten oder Staatsangehöriger dieser Drittstaaten befindet,
- Litera cdas betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 (Einhaltung vonRechtsvorschriften) genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehaltenhat oder
- Litera ddie Bestimmungen in Artikel 13 (Flugsicherheit) und Artikel 14 (Luftsicherheit) diesesAbkommens nicht eingehalten und angewendet werden.