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BGBl. III Nr. 111/2020

kundgemacht 06.08.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2020× zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 18↗RIS↗

ARTIKEL 18

Bewertung der Stiftung

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt der Geschäftsführende Direktor dem Stiftungsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Stiftungsrat nimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst gegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stiftung.