BGBl. III Nr. 111/2020
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
ARTIKEL 28
Verwahrer
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.