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BGBl. III Nr. 138/2020

kundgemacht 11.09.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2020× zu Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte I bis VII der gemeinsamen Staatsgrenze neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2020 · idF BGBl. III Nr. 138/2020 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch drei durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und

den Grenzplan im Maßstab 1:1.000 (Anlage 9)

bestimmt