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BGBl. III Nr. 147/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2020× zu Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 04.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 147/2020 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3 – Zweck des Abkommens

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der UNESCO und der Regierung festzulegen, sowie die Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus erwachsen.