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BGBl. III Nr. 33/2020

kundgemacht 13.03.2020 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 33/2020× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2020 · idF BGBl. III Nr. 33/2020 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Die formelle Einbeziehung von Projekten in das gegenständliche Abkommen erfolgt fortlaufend. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.