Absatz eins,Mit diesem Abkommen wird eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen auf der Grundlage von gemeinsamen Interessen und der Vertiefung der Beziehungen in allen Bereichen der Anwendung des Abkommens eingerichtet.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Ziele dieses Abkommens
- Absatz 2,Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Prozess zwischen den Vertragsparteien, der zu Frieden und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene und zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt und auf Grundsätzen beruht, zu denen sich die Vertragsparteien unter anderem durch ihre internationalen Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der VN und der OSZE bekennen.